Hier einige Regeln, die man kennen sollte: Umtauschmöglichkeit vor Kauf erfragen und ggf. auf Kassenbon bestätigen lassen; Händler tauschen Waren bedingt aus Kulanz um. Erfüllt der Händler aus Kulanz den Kundenwunsch, müssen zurückgebrachte Artikel unversehrt sein, der Verkäufer kann zudem auf Rückgabe der Verpackung bestehen.
Was tun bei Reklamationen!
Es ist ein weit verbreiteter – unter Umständen auch kostspieliger – Irrtum zu glauben, fehlerfreie Sachen könnten problemlos innerhalb von zwei Wochen einfach zurückgegeben werden.
Wer sich in Zunkunft auf die Suche nach Einkäufen oder Geschenke begibt, sollte sich also immer vor Augen führen:
„Ein gesetzlich geregeltes Recht auf Umtausch gibt es nicht!“
Deshalb nicht unbesonnen kaufen und später ärgern! Besser bei Verlegenheitsgeschenken sind Geschenk-Gutscheine. Ohne Befristung sind sie drei Jahre gültig.
Hier einige Regeln, die man kennen sollte:
Umtauschmöglichkeit vor Kauf erfragen und ggf. auf Kassenbon bestätigen lassen; Händler tauschen Waren bedingt aus Kulanz um. Erfüllt der Händler aus Kulanz den Kundenwunsch, müssen zurückgebrachte Artikel unversehrt sein, der Verkäufer kann zudem auf Rückgabe der Verpackung bestehen. Auf der sicheren Seite ist derjenige, der ein Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart – dann gibt es den Kaufpreis in bar zurück.
Ist die gekaufte Ware fehlerhaft, gilt folgendes:
Ansprüche wegen Mängel verjähren nach 2 Jahren. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht darf vom Händler nicht eingeschränkt werden! Das gilt auch für preisreduzierte Waren und Sonderangebote, sofern sie nicht z.B. als 2. Wahl gekennzeichnet sind.
Bei gebrauchten Waren ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr beschränkt.
„Geld-zurück-Anspruch“ besteht gemäß § 440 Satz 2 BGB erst nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen des Händlers – entweder Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
Verweist der Verkäufer den Kunden mit seiner Reklamation an den Hersteller, verhält er sich gesetzeswidrig: Hersteller haften nur zusätzlich mit dem Garantieversprechen. Tatsächlich muss der Verkäufer/Händler sämtliche mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten tragen, beispielsweise das Abholen der defekten Kühltruhe etc.
Vorsicht: Auf Thermopapier ausgedruckte Kassenzettel verblassen, nach wenigen Wochen sind sie nicht mehr lesbar! Sicherheitshalber Kassenzettel kopieren und sorgfältig zusammen mit Kopie als Beweiserleichterung aufbewahren.
Im Gegensatz zum Umtausch aus Kulanz spielt bei berechtigter Reklamation die Originalverpackung keine Rolle.