Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Garantie und Gewährleistung werden oft verwechselt, sind aber streng von einander zu unterscheiden! Die Gewährleistung (Sachmangelhaftung) folgt aus den gesetzlichen Regelungen zum Kaufvertrag. Die Garantie hingegen ist eine zusätzliche und freiwillige Leistung des Herstellers.

Die Gewährleistung tritt bei Kaufabschluss in Kraft und ist 24 Monate wirksam. Der Verkäufer haftet dabei für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche, die erst später bemerkt wurden. Bei Gebrauchtwaren kann die Dauer der Gewährleistung um ein Jahr verkürzt werden. Die Gewährleistung steht jedem Käufer zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Mit der Sachmangelhaftung verpflichtet sich der Händler dazu, alle Mängel, die in den ersten sechs Monaten auftreten, zu beseitigen, da davon ausgegangen wird, dass der Schaden bereits beim Kauf vorhanden war.

Nach den ersten sechs Monaten tritt dann die so genannte Beweislastumkehr in Kraft. Der Kunde muss jetzt beweisen, dass die Ware schon zum Kaufzeitpunkt fehlerhaft war. In diesem Fall sollten Sie zunächst versuchen, mit dem Händler zu verhandeln. Wenn dieser sich weigert, die Gewährleistung zu erbringen, kann ein Gutachter eingeschaltet werden, der dann die Mängel des Produkts genauer unter die Lupe nimmt. Hier trägt jedoch der Kunde das Kostenrisiko. Ist der Händler nicht zu überzeugen und können keine Nachweise erbracht werden, empfiehlt es sich, die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen.

Durch die Gewährleistung haben Sie als Kunde das Recht auf Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadens- oder Aufwendungsersatz. Falls nach zwei Nachbesserungsversuchen der Mangel eines Artikels nicht behoben werden kann, dürfen Sie entweder versuchen den Kaufpreis zu mindern oder ganz vom Kauf zurücktreten. Vorsicht: Durch Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht von vorne, es verschiebt sich lediglich die Verjährung der Anspruchstellung für die Zeit, in der das Gerät in Reparatur war.

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern wird freiwillig vom Hersteller übernommen. Die Garantieleistung unterliegt bestimmten Vereinbarungen, die dem Garantieschein zu entnehmen sind. Der Hersteller kann deshalb über den Umfang und die Dauer der Garantiebedingungen völlig frei entscheiden. Damit Sie einen rechtlichen Anspruch geltend machen können, muss die Garantieerklärung ausdrücklich in schriftlicher Form erfolgt sein. Die Garantie ersetzt also nicht die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung. Als Vorteil gegenüber der Gewährleistung umfasst die Garantie jedoch meist auch Schäden, die erst nach dem Kauf aufgetreten sind. Im Garantiefall muss der Hersteller nachweisen, dass der vom Käufer beanstandete Mangel beim Verkauf der Ware noch nicht bestand. Der Vorteil der Herstellergarantie besteht darin, dass Sie sich nach Ablauf der ersten sechs Monaten der Gewährleistung direkt an den Hersteller wenden können, anstatt dem Händler zu beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

Brauche ich den Kassenzettel, wenn ich die Gewährleistung geltend mache?
Ja, denn Sie müssen beweisen, dass Sie die Ware im betreffenden Unternehmen gekauft haben. Der Händler könnte Ihre Reklamation sonst ablehnen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten für den Nachweis wie Zeugenaussagen oder die Kreditkartenabrechnung.

Wie lange darf die Reparatur bei einer Gewährleistung dauern?
Das Gesetz sagt hier nur, dass die Reparatur in angemessener Frist erfolgen muss. Was unter „angemessen“ zu verstehen ist, wird aber nicht genau definiert. Auf jeden Fall müssen Konsumenten überlange Wartezeiten nicht hinnehmen. Wird ein defektes Gerät nicht in annehmbarer Zeit repariert, kann der Käufer Wandlung verlangen, also sein Geld zurückverlangen oder eine Preisminderung fordern. Wenn sich eine Reparatur „hinzieht“ ist es sinnvoll, schriftlich eine Frist zu setzen und anzukündigen, dass man Wandlung geltend macht, wenn das Gerät nicht bis zu diesem Zeitpunkt repariert ist.

Kann ich im Zuge der Gewährleistung mein Geld zurückverlangen und dafür die Ware retournieren?
Nein. Prinzipiell muss der Mangel vorrangig durch Reparieren oder Austausch behoben werden. Nur wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist (überlange Reparaturdauer, Stemmarbeiten usw.), ist auch die Wandlung zulässig, nicht aber, wenn es sich um geringfügige Mängel handelt.

Wie schaut es mit der Gewährleistung bei Reparaturen aus?
Es gilt die normale Gewährleistung, allerdings nur für den reparierten Teil. Das kann Probleme geben, wenn kurz nach der Reparatur das Gerät wieder defekt ist, aber ein anderes Bauteil fehlerhaft ist. Konsumenten können in so einem Fall schwer nachweisen, dass die Reparatur nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat.

Handy nach einigen Monaten defekt. Bei der Garantie-Abwicklung/Überprüfung stellte sich ein H2O-Feuchtigkeitsschaden raus. Doch Handy ist nicht ins Wasser gefallen.
Dieses Problem taucht in der Praxis immer wieder auf. Leider gibt es hier keine allgemein gültige Patentlösung. Ein Wasserschaden kann auch durch Kondenswasser entstehen, beispielsweise wenn man öfter stark verschwitzt oder im Regen telefoniert. Es ist aber auch möglich, dass der Händler sich vor der Gewährleistung drücken will. Dann müsste der Konsument mit einem Gutachten beweisen, dass der Defekt nicht auf einen Wasserschaden oder Ähnliches zurückzuführen ist.

Wie sinnvoll sind Ersatzteil-, Nachkauf- oder Servicegarantien?
Auch für diese Art von Garantien gibt es keine gesetzliche Verpflichtung. Im Einzelfall wird rechtlich genau zu prüfen sein, ob es sich um vertragliche Verpflichtungen handelt, die einzuhalten sind. Und bei Insolvenz oder Neuübernahme eines Unternehmens kann es sein, dass der neue Eigentümer eine früher zugesagte Garantieleistung nicht weiter anbietet. Es gibt auch die Möglichkeit sich vor bösen Überraschungen durch eine Versicherung abzusichern. Fragen Sie Ihren Händler, viele bieten bereits interessante Möglichkeiten dazu an.